(Stand 04.01.2015)
Seit dem 01.01.2015 gilt flächendeckend der gesetzliche Mindeststundenlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto. Ab 01.01.2017 gilt grundsätzlich flächendeckend der gesetzliche Mindeststundenlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto. Weitere Anpassungen und Sonderregelungen entnehmen Sie bitte der Tagespresse oder sprechen Sie mich gerne an.
Für folgende Personengruppen müssen Sie seit dem 01.01.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren:
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Auf Verlangen des Zolls müssen die Unterlagen am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.
Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben zur Art der Aufzeichnung. Es ist sowohl eine elektronische als auch eine handschriftliche Aufzeichnung möglich. Zudem müssen die Aufzeichnungen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Die Unterschriften dienen jedoch der Rechtssicherheit, da laut Gesetz der Arbeitgeber zur Erfassung verpflichtet ist um einen Einspruch seitens der Arbeitnehmer vorzubeugen und auch sonst ausreichend Beweiskraft bei einer Überprüfung zu haben. Ich empfehle daher unbedingt, die Aufzeichnungen stets vor allem vom jeweiligen Arbeitnehmer und auch vom Arbeitgeber unterzeichnen zu lassen.
Nach welchen Kriterien die Zollverwaltung bzw. die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der neuen Mindestlohn-Gesetzgebung prüfen werden, ist derzeit noch offen. Änderungen bleiben deshalb vorbehalten.
In Fällen, in denen die Aufzeichnungen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig getätigt werden, sind Geldbußen von bis zu 30.000 Euro möglich.
Weiter unten finden Sie einen DOWNLOAD - SERVICE mit einer Beispiel - Vorlage für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass aufgrund des derzeitigen Rechtsstands aufgrund der Formfreiheit der Aufzeichnungen keine Rechtssicherheit des Formulars bestehen kann.
Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten macht die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze umso wichtiger !
Sofern der Zoll bei Mindestlohnkontrollen Arbeitszeitverstöße feststellt, wird auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde informiert. Bitte beachten Sie daher die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit, den Pausen, der Ruhezeiten sowie der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Beachten Sie auch meine ausführliche Newsletter Sonderausgabe zum Mindestlohn ab 01.01.2015 als Anlage zur Mandanteninformation November/ Dezember 2014, die sie hier finden.
In meiner Videobibliothek erläutere ich Ihnen zusätzlich in Bild und Ton die neuen Regelungen in meinem Video "Gesetzlicher Mindestlohn: Welche zusätzlichen Pflichten Arbeitgeber jetzt erfüllen müssen ...", das Sie hier finden.
Nachtrag/ Hinweis zum 01.08.2015:
Seit dem 01.08.2015 ist aufgrund der Mindestlohndokumentationspflichten-verordnung die Aufzeichnungspflicht bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) entfallen.
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(Die Informationen verschaffen Ihnen einen Überblick über die darin dargestellten Themenbereiche, wobei dies kein Ersatz für eine individuelle Beratung ist. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr - insbesondere ohne Haftung für den individuellen Steuerfall.
Sollten sich aufgrund der aufgeführten Themen Fragen ergeben, stehe ich Ihnen für eine Beantwortung oder eine weitergehende Beratung selbstverständlich gern zur Verfügung, damit wir gemeinsam klären können, wo und wie Sie betroffen sind.)