(Stand 14.04.2014)
Das automatische Kirchensteuerabzugsverfahren wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 umgesetzt und gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten.
Damit sind künftig beispielsweise auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich und müssen bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen. Während z. B. die Banken spätestens seit Beginn dieses Jahres 2014 ihre Kunden auf das automatische Kirchensteuerabzugsverfahren hinweisen, sind sich viele (ausschüttende) Gesellschaften noch nicht ihrer Rolle im neuen Kirchensteuerabzugsverfahren bewusst. Diese Situation gilt es zu ändern.
Unabhängig davon, ob Sie bereits heute eine Ausschüttung in 2015 ff. (oder eine Auszahlung an stille Gesellschafter usw.) planen oder nicht planen, sind die vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen umzusetzen, da ansonsten z. B. den gesetzlichen Anforderungen im Ausschüttungsfall nicht nachgekommen werden kann.
Beratungshinweis:
Über die diesbezüglichen Neuregelungen gibt mein beigefügtes Merkblatt (siehe unten) eine ausführliche Darstellung über die Grundlagen, die zeitlichen Abläufe, eine Anleitung über die durchzuführenden Schritte und ein Muster - Begleitschreiben (siehe unten) zur Verwendung für die betroffenen Gesellschafter usw.
Bitte leiten Sie die notwenigen Schritte baldmöglichst ein!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
(Hinweis: Das nachfolgende Muster - Schreiben sollte für Zeiträume ab 2016 nicht mehr unverändert verwendet werden. Ein dem aktuellen Rechtsstand angepasstes Muster erhalten Sie als Mandant gerne jährlich auf Anfrage für das betreffende Jahr.)
Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim
Bundeszenralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich
anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darüber hinaus kann in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden
Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.
Erneut ergänzt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom 17.7.2014 seine Fragen- und Antworten Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit
eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften.
Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der §§ 51a, 52a EStG müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken und Kreditinstituten u.a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer
Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden
Religionsgemeinschaften abführen.
Ausgenommen sind:
Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für viel Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des
Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Steuerberatern und deren betroffenen Mandanten (u.a. ausschüttende Kapitalgesellschaften) den Büroalltag enorm erschwert. Wer diesem Prozedere bislang
entgehen konnte – der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits in 2014 verschiedene Ausnaheregelungen (siehe oben) zur Entlastung von Kapitalgesellschaften
erreichen können – hat nunmehr die Möglichkeit, einen vereinfachten Verfahrensweg zu nutzen.
Sie haben die Wahl: Papier oder Portal
Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur
Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum
erstreckt sich vom 1.9.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung (Vollzugang – insbesondere für „Selbst“abfrager)
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw.
BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden
kann.
Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten. Ausführliche
Hinweise zum sog. Vollzugang finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
b) Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer
(Eingeschränkter Verfahrenszugang – nur zur Abfrage über beauftragten Datenübermittler, z.B. Steuerberater)
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen möchten, können
unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums „Papier“ die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen.
Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den
Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler.
Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über
einen Dritten vorgenommen werden, der – im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten – über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss. Beachten Sie dabei bitte, dass für diese
Variante u. U. höhere Verwaltungskosten durch den beauftragten Datenübermittler (z. B. Steuerberater) für dessen Tätigkeit für Sie entstehen.
Darüber hinaus ist die Beantragung der Zulassungsnummer nur für Abzugsverpflichtete sinnvoll/ erforderlich, die bislang noch nicht am Verfahren
teilnehmen.
Zugangsvarianten im Überblick
Datenrücklieferung via csv-Format
Eine weitere Erleichterung konnte für die Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren erreicht werden. Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt
elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die
Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch.
Zum 1.9.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert
werden. Der DStV begrüßt diese Anpassung ausdrücklich; erleichtert sie doch zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der
Abzugsverpflichteten.
Gesetzgeber plant Reduzierung der Mitteilungspflichten
Schließlich weist der DStV darauf hin, dass mit dem sog. Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum
Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur
Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen. Die damit im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete greift
einen zentralen Kritikpunkt des DStV auf und ist klar zu unterstützen.
Ihnen gefällt dieser Service auch? Sagen Sie es gerne weiter:
(Die Informationen verschaffen Ihnen einen Überblick über die darin dargestellten Themenbereiche, wobei dies kein Ersatz für eine individuelle Beratung ist. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr - insbesondere ohne Haftung für den individuellen Steuerfall.
Sollten sich aufgrund der aufgeführten Themen Fragen ergeben, stehe ich Ihnen für eine Beantwortung oder eine weitergehende Beratung selbstverständlich gern zur Verfügung, damit wir gemeinsam klären können, wo und wie Sie betroffen sind.)