Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge

Grundsätze ab dem 1. Januar 2015


GmbH´s und weitere Kapitalgesellschaften aufgepasst:

Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere Kapitalgesellschaften handeln!

(Stand 14.04.2014)

Das automatische Kirchensteuerabzugsverfahren wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 umgesetzt und gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten.

 

Damit sind künftig beispielsweise auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich und müssen bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen. Während z. B. die Banken spätestens seit Beginn dieses Jahres 2014 ihre Kunden auf das automatische Kirchensteuerabzugsverfahren hinweisen, sind sich viele (ausschüttende) Gesellschaften noch nicht ihrer Rolle im neuen Kirchensteuerabzugsverfahren bewusst. Diese Situation gilt es zu ändern.

 

Unabhängig davon, ob Sie bereits heute eine Ausschüttung in 2015 ff. (oder eine Auszahlung an stille Gesellschafter usw.) planen oder nicht planen, sind die vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen umzusetzen, da ansonsten z. B. den gesetzlichen Anforderungen im Ausschüttungsfall nicht nachgekommen werden kann.

 

Beratungshinweis:

Über die diesbezüglichen Neuregelungen gibt mein beigefügtes Merkblatt (siehe unten) eine ausführliche Darstellung über die Grundlagen, die zeitlichen Abläufe, eine Anleitung über die durchzuführenden Schritte und ein Muster - Begleitschreiben (siehe unten) zur Verwendung für die betroffenen Gesellschafter usw.

 

Bitte leiten Sie die notwenigen Schritte baldmöglichst ein!

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

Download - Service:

Ausführliches Merkblatt: Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge

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Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (Stand 04/ 2014)
Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens
Hier müssen insbesondere Kapitalgesellschaften handeln!
KiSt & Abgeltungssteuer.pdf
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Anlage (Word-Vorlage): Muster - Begleitschreiben zur Verwendung für die betroffenen Gesellschafter usw.

(Hinweis:  Das nachfolgende Muster - Schreiben sollte für Zeiträume ab 2016 nicht mehr unverändert verwendet werden. Ein dem aktuellen Rechtsstand angepasstes Muster erhalten Sie als Mandant gerne jährlich auf Anfrage für das betreffende Jahr.)

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Anlage: Muster - Begleitschreiben zur Verwendung für die betroffenen Gesellschafter usw. (Stand 04/2014)
KiSt & Abgeltungssteuer Anlage Word ab 2
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Nachfolgend finden Sie eine visuelle Schritt - für Schritt - Anleitung zur Zulassung und Registrierung zum KiStA - Verfahren über das BZST - online - Portal (BOP) - Vollzugang - Stand 03.07.2017

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Anleitung_Registrierung_Zulassung-1.pdf
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Nachfolgend finden Sie eine visuelle Schritt - Für - Schritt - Anleitung zur Regelabfrage des Kirchsteuerabzugsmerkmals über das BZST - online - Portal (BOP) - Stand 07.07.2017

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Anleitung_Regelabfrage_KISTA-1.pdf
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Nachfolgend finden Sie eine visuelle Schritt - für - SChritt - ANleitung zur Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals über das BZSt - Online-Portal (BOP) - Stand 07.07.2017

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Anleitung_zur_Anlassabfrage.pdf
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Nachtrag - Stand 08.07.2014:

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erste Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszenralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darüber hinaus kann in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.



Nachtrag - Stand 17.07.2014:

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen

Erneut ergänzt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom 17.7.2014 seine Fragen- und Antworten Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften.

Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der §§ 51a, 52a EStG müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken und Kreditinstituten u.a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.



Ausgenommen sind:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o.g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 1.9. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.
  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

Nachtrag - Stand 23.06.2015

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer geht in die 2. Runde: Und endlich wird’s einfacher!

Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für viel Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Steuerberatern und deren betroffenen Mandanten (u.a. ausschüttende Kapitalgesellschaften) den Büroalltag enorm erschwert. Wer diesem Prozedere bislang entgehen konnte – der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits in 2014 verschiedene Ausnaheregelungen (siehe oben) zur Entlastung von Kapitalgesellschaften erreichen können – hat nunmehr die Möglichkeit, einen vereinfachten Verfahrensweg zu nutzen.

Sie haben die Wahl: Papier oder Portal
Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 1.9.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung (Vollzugang – insbesondere für „Selbst“abfrager)
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann.

Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten. Ausführliche Hinweise zum sog. Vollzugang finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

b) Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer
(Eingeschränkter Verfahrenszugang – nur zur Abfrage über beauftragten Datenübermittler, z.B. Steuerberater)

Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums „Papier“ die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen.

Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler.

Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der – im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten – über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss. Beachten Sie dabei bitte, dass für diese Variante u. U. höhere Verwaltungskosten durch den beauftragten Datenübermittler (z. B. Steuerberater) für dessen Tätigkeit für Sie entstehen.

Darüber hinaus ist die Beantragung der Zulassungsnummer nur für Abzugsverpflichtete sinnvoll/ erforderlich, die bislang noch nicht am Verfahren teilnehmen.

Zugangsvarianten im Überblick



Datenrücklieferung via csv-Format
Eine weitere Erleichterung konnte für die Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren erreicht werden. Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch.

Zum 1.9.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Der DStV begrüßt diese Anpassung ausdrücklich; erleichtert sie doch zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.

Gesetzgeber plant Reduzierung der Mitteilungspflichten
Schließlich weist der DStV darauf hin, dass mit dem sog. Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen. Die damit im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete greift einen zentralen Kritikpunkt des DStV auf und ist klar zu unterstützen.


Nachtrag - Stand 15.08.2015

Bürokratieentlastungsgesetz - Reduzierung der Mitteilungspflichten:

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurden (bereits mit Wirkung einen Tag nach Verkündung des Gesetzes am 31.07.2015, also mit Wirkung ab 01.08.2015) Mitteilungspflichten im Kirchensteuerabzugsverfahren reduziert. War u. a. bisher eine jährliche Information der Gesellschafter/ der ggf. betroffenen Personen zur Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgesehen, ist nunmehr ein einmaliger Hinweis pro Geschäftsbeziehung ausreichend.
Erläuterung: Bis zur Gültigkeit des Bürokratieentlastungsgesetzes hatten alle Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (u.a. auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) gegenüber Kunden und Anteilseignern eine jährliche Informationspflicht, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Die jährliche Informationspflicht wurde nun mittels des Bürokratieentlastungsgesetzes durch einen einmaligen Hinweis (Mindeststandard!) während des Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt. Im Klartext: Eine jährliche Wiederholung der Information des Schuldners der Kapitalertragsteuer ist nicht erforderlich. Eine mehrfache Information ist allerdings weiterhin möglich.

Beratungshinweis:
Die einmalige Mitteilungspflicht an die betroffenen Personen (z. B. die Gesellschafter) im Kirchensteuerabzugsverfahren hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen. Dieser Hinweis muss somit in dem Jahr, in dem eine Anlass- oder Regelabfrage stattfindet, so rechtzeitig erfolgen, dass der Schuldner der Kapitalertragsteuer noch einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern erwirken kann. Zu Vermeidung von Informationslücken ist zu beachten: Da die Informationspflicht gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer besteht, ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete bei einem Wechsel des Schuldners erneut verpflichtet, zu informieren.

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