(Stand 24.10.2024)
Diesbezüglich müssen Sie selbst tätig werden!
Mit Schreiben vom 14.11.2014 und Folge - Schreiben wurden vom BMF die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Sie gelten wie bekannt für Veranlagungszeiträume seit dem 01.01.2015. Hierüber hatte ich bereits Anfang 2015 ausführlich informiert. Das Merkblatt hierzu befindet sich auf meiner Homepage hier. Ebenso auf meiner Homepage befindet sich das von mir für meine Mandanten eigens dafür publizierte Erklär-Video "Elektronische Buchführung: Diese Regeln müssen ab 2015 alle Selbstständigen beachten".
Wichtig dabei: Längst gilt es bei dem Thema Buchführung nicht mehr allein, die Buchführungsbelege zusammenzustellen und durch den Steuerberater verbuchen zu lassen. Immer höhere Anforderungen und zusätzliche Formerfordernisse der Finanzverwaltung machen ein ganzes Paket an Handlungen notwendig, um eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorweisen zu können und ein mögliches Verwerfen des Buchführungswerkes durch den Betriebsprüfer zu vermeiden. Viele Faktoren dieser Mehrarbeit nehme ich meinen Mandanten soweit möglich selbstverständlich ab. Dieses Paket an Handlungen beginnt jedoch bereits in den Unternehmen der Mandanten - unabhängig von Größe und Rechtsform. D. H. in Sachen GoBD und Verfahrensdokumentation müssen Sie selbst tätig sein und bleiben. Denn es ist theoretisch denkbar, dass ein Betriebsprüfer eine Buchhaltung verwerfen könnte, wenn (einzelne) Formerfordernisse (in den Unternehmen selbst durch die Unternehmer/ innen!) nicht eingehalten werden. Mögliche Folge: teure Steuerschätzungen!
Ein unterschätztes Problem? Die "Verfahrensdokumentation" - Grundsätzliche Voraussetzung zur Anerkennung der Buchführung und des Zahlenwerkes:
Wie ein roter Faden zieht sich in den GoBDs der Begriff "Verfahrensdokumentation" durch die neuen GoBD. Ein deutlicher Bereich des BMF-Schreibens widmet sich speziell diesem Thema. Die Eindringlichkeit im Text suggeriert, dass mit der Verfahrensdokumentation eine verschärfte Anforderung an die Unternehmen gestellt wird. Diese Entschlossenheit der Finanzverwaltung erfordert von den Unternehmen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema. Es gibt also durchaus dringend anzuratenden Handlungsbedarf.
Geordnete und sichere Belegablage: So sollen Mandanten auf der sicheren Seite sein
Fachleute treibt seit Veröffentlichung der GoBDs 2015 die Frage um, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine geordnete und übersichtliche Belegablage vorweisen zu können. Vor allem solche Unternehmen, bei denen zwischen Belegeingang und Verbuchung im IT-System eine gewisse Zeitspanne vergeht, sorgen sich um ein mögliches Verwerfen des Buchführungswerkes durch den Betriebsprüfer. Die strengen Voraussetzungen zur GoBD-Konformität hinsichtlich Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit sowie Sicherung vor Verlust zu erfüllen und eine dementsprechende Verfahrensdokumentation anzufertigen, sind daher ratsam. Hilfestellung hierfür bietet die nun veröffentlichte Musterverfahrensdokumentation zur Belegablage, an der der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) als Beteiligter der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) mitgewirkt hat. Mandanten bietet dieses Arbeitsmaterial wertvolle Formulierungs- und Verfahrenshilfen.
Die GoBD fordern für jedes DV-System von Ihnen eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Meist sind solche Niederschriften in KMU allenfalls für die IT-gestützte Buchführung selbst vorhanden oder fehlen sogar gänzlich. Idealerweise beginnt eine Verfahrensdokumentation bereits ganz am Anfang des Buchführungs- und Aufzeichnungsprozesses, nämlich bei der Belegablage. Unabhängig von der verwendeten Form des Mediums „Beleg“ finden alle Steuerpflichtigen brauchbare Musterformulierungen: Es wird der Umgang mit Belegen, die originär in Papierform eingehen sowie solchen, die anschließend digitalisiert werden und jenen, die originär in Digitalform vorliegen, thematisiert.
Musterverfahrensdokumentation als Vorlage für meine Mandanten
Die Musterverfahrensdokumentation ist individualisierbar und dient den Unternehmen somit als Vorlage, um den Vorgang der Belegablage anhand unternehmens- und branchenspezifischer Angaben zu dokumentieren. Die Prozesse sind bei den Steuerpflichtigen sehr individuell: Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang ihrer Dokumentation geben. Das Patentrezept für die eigene Verfahrensdokumentation gibt es daher nicht.
Meinen Mandanten stelle ich die Musterverfahrensdokumentation ab sofort auf dieser Seite zum Download bereit, deren Nutzung (Umsetzung, Durchführung und Pflege etc.) ich hiermit empfehlen möchte. - Ein wichtiger und unbedingt ratsamer Schutz als Baustein zur Vorsorge vor möglichen bösen Überraschungen durch das Finanzamt, z. B. während einer eventuellen Betriebsprüfung usw.
Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation muss von Ihnen selbst vorgenommen werden. Bitte halten Sie eine Verfahrensdokumentation vor und stets auf dem Laufenden. Hier müssen Sie selbst tätig werden!
Erläuterungen und Merkblätter zu den grundsätzlichen Regelungen der GoBD finden Sie hier.
Einen GoBD - Schnellcheck mit Erläuterungen und die sieben wichtigsten GoBD-Regeln finden Sie hier.
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(Die Informationen verschaffen Ihnen einen Überblick über die darin dargestellten Themenbereiche, wobei dies kein Ersatz für eine individuelle Beratung ist. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr - insbesondere ohne Haftung für den individuellen Steuerfall.
Sollten sich aufgrund der aufgeführten Themen Fragen ergeben, stehe ich Ihnen für eine Beantwortung oder eine weitergehende Beratung selbstverständlich gern zur Verfügung, damit wir gemeinsam klären können, wo und wie Sie betroffen sind.)