Nach langwierigen Prozeduren der Finanzverwaltung wird die Neuregelung zur Gelangensbestätigung nun wirklich umgesetzt, wenn auch in etwas abgeschwächter Form. Der Gesetzgeber will innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.10.2013 (bzw. 01.01.2014) demnach nur noch dann umsatzsteuerfrei behandelt wissen, wenn eine Bestätigung des Käufers vorliegt, er habe die Waren im EU-Ausland erhalten (§ 17a Abs. 2 UStG). Zwar gibt es einige gesetzliche Ausnahmen von dieser Grundregel, dennoch müssen viele exportierende Unternehmen ihre Prozesse umstellen, um den neuen Anforderungen entsprechend gerecht zu werden.
Das Umsatzsteuergesetz geht (vereinfacht) unter zwei Voraussetzungen von der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus:
Diese Regelung gilt schon seit Einführung des Binnenmarktes. Neu ist jedoch, dass die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nun zum Beweis, dass die Ware wirklich im EU-Ausland angekommen ist, eine Bestätigung des Käufers oder ein vergleichbares Dokument verlangt, welches der Verkäufer einfordern und aufbewahren muss. Als Regelnachweis gilt dabei die sogenannte Gelangensbestätigung, die folgende Angaben enthalten muss:
Dabei sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für alle Lieferungen eines Monats bzw. eines Quartals) durchaus möglich. Außerdem darf die Gelangensbestätigung nach aktueller Kenntnis auch aus mehreren Dokumenten bestehen. So ist es etwa zulässig, auf der Gelangensbestätigung einen Bezug auf andere Dokumente (z. B. Rechnung, Lieferschein) herzustellen. Die praktische Umsetzung könnte bei vielen deutschen Exporteuren demnach wohl wie folgt aussehen:
Meine Empfehlung geht allerdings vorzugsweise dahin, dass Unternehmer sich eine Gelangensbestätigung nach "amtlichem Muster" (siehe unten) per Post mit Originalunterschrift zusenden lassen und zu den Akten nehmen, da hierdurch die steuerliche Rechtssicherheit m. E. klarer gewährleistet ist. (Die elektronische Übermittlung (z. B. per Mail) ist jedoch - wie oben beschrieben - zulässig; in dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, zum Beispiel über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Die Beantwortung der Frage, wie dann die Archivierung zu erfolgen hat, ist allerdings von dem noch ausstehenden Ausführungserlass zu erwarten.)
Eine derartige Lösung wird sich jedoch nicht bei allen Exporteuren umsetzen lassen, schon allein deshalb, weil nicht alle Erwerber im EU-Ausland bereit sein werden, den Erhalt der Waren nochmals zu kontrollieren und dies auf Anfrage zu bestätigen. Dies ist auch kaum verwunderlich, stellt die Neuregelung zur Gelangensbestätigung doch einen nationalen Alleingang Deutschlands innerhalb der EU dar.
Neben der Gelangensbestätigung lässt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen (siehe unten) vereinfachend auch einige andere Nachweise zu. Dazu rechnen insbesondere folgende Belege:
Bitte beachten Sie: (Nur) soweit die Ware versendet wird, das heißt Dritte, zum Beispiel Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind, werden
gleichberechtigt alternative Nachweise anerkannt!
Unternehmen, die derartige Vereinfachungen nutzen möchten, müssen sich allerdings bewusst darüber sein, dass dies wohl zwingend eine Unterscheidung der Nachweispflichten nach unterschiedlichen Debitoren oder Versandtypen (Versendung mit eigenem Spediteur, Versendung mit Spediteur des Kunden, Selbstabholung, Paketdienst etc.) erforderlich machen wird. Vielfach wird dies auch eine automatisierte IT-Unterstützung für den Belegnachweis erfordern, um den Aufwand letztlich in Grenzen zu halten.
Fazit:
Kurz gefasst sehen danach die Nachweiskategorien folgendermaßen aus:
Eigentransport durch Lieferer: Gelangensbestätigung
Selbstabholung durch Abnehmer: Gelangensbestätigung
Transport durch von Lieferer oder Abnehmer
beauftragte Dritte/Transportunternehmen: Gelangensbestätigung oder
alternative Nachweise
(siehe oben)
Betroffenen Unternehmen bleibt bis 01.10.2013 nun noch ein wenig Zeit, um sich auf die Neuregelung einzustellen. Dabei wird jeder Exporteur individuell aus seiner persönlichen Unternehmenssicht entscheiden müssen, welche Strategie für ihn am besten geeignet ist. Folgende grundsätzliche Strategien sind zu überdenken:
Ich unterstütze Sie gerne bei der Umsetzung der Neuregelung in Ihrem Unternehmen.
(Stand 24.07.2013)
Die Regelungen treten mit einer Übergangsfrist zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Seit dem 16. September 2013 liegt auch der aktualisierte Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor. Nicht für alle Unternehmen wird durch die erneute Änderung der UStDV annähernd der "alte" Zustand wieder hergestellt. So wird es unter anderem bei der Verschärfung bei den sogenannten Abholfällen sowie der Nachweisführung per CMR-Frachtbrief bleiben. Entsprechende Anregungen der Wirtschaft wurden nicht berücksichtigt.
(Stand 23.09.2013)
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Alternativ können Sie das finale BMF-Schreiben hierzu auch über den nachfolgenden Direktlink aufrufen (Link zu einer externen Internetseite; Quelle Bundesfinanzministerium):
>> BMF-Schreiben vom 16.09.2013 zur Gelangensbestätigung ...
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