(Stand 25.10.2024)
Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zu versenden und zu empfangen.
Was bedeutet das Für Sie? Welche Besonderheiten, Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt es? Wir geben einen ersten "groben" Überblick.
E-Rechnungen sind der ab dem 1. Januar 2025 geltende einheitliche Standard für das Versenden und Empfangen von Rechnungen.
Im Gegensatz zu herkömmlichen Papier- oder PDF-Rechnungen stellen E-Rechnungen die Rechnungsinhalte in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar. Dieser basiert gemäß gemäß EU-Norm EN 16931 auf einem speziellen XML-Format wie XRechnung oder ZUGFeRD und ermöglicht die automatisierte Verarbeitung durch den Rechnungsempfänger.
E-Rechnungen werden für alle Unternehmen, die inländische B2B-Umsätze machen, verpflichtend. B2B steht dabei für Business-to-Business, also für Geschäfte mit anderen Unternehmen. Für Umsätze aus Geschäften mit öffentlichen Auftraggebern gilt diese Pflicht bereits seit 2020. Umsätze aus Geschäften mit Privatkunden sind von der E-Rechnungspflicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht betroffen.
Die E-Rechnungspflicht beruht auf dem Wachstumschancengesetz, das am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Dieses zielt darauf ab, die deutsche Wirtschaft zu stärken. Es soll deutschen Unternehmen mehr Spielraum für Wachstum und Investitionen geben, indem es administrative und steuerliche Hürden abbaut. Dafür sind verschiedene steuerpolitische Maßnahmen geplant.
Mit der Einführung der E-Rechnungspflicht soll insbesondere ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung sowie zur ökologischen Nachhaltigkeit geleistet werden.
Ab 1. Januar 2025: Unternehmen mit B2B-Umsätzen müssen E-Rechnungen versenden und empfangen können. Mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ist der Versand von Papier- und PDF-Rechnungen weiterhin erlaubt. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen weiterhin in Papierform versendet werden.
Ab 1. Januar 2027: Der Versand von Papier- und PDF-Rechnungen ist mit Zustimmung des Rechnungsempfängers nur dann weiterhin erlaubt, sofern der Vorjahresumsatz des Rechnungsstellers weniger als 800.000 € beträgt.
Ab 1. Januar 2028: Ausnahmslos alle Unternehmen mit B2B-Umsätzen sind zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
Vertiefende Informationen und Details sowie eine Checkliste zur Umsetzung finden Sie auf meiner Homepage hier.
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(Die Informationen verschaffen Ihnen einen Überblick über die darin dargestellten Themenbereiche, wobei dies kein Ersatz für eine individuelle Beratung ist. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr - insbesondere ohne Haftung für den individuellen Steuerfall.
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